Von Thomas Röper – 9. November 2025
Der Westen behauptet, die Vereinigung der Krim und der ehemals ukrainischen Gebiete mit Russland und die Referenden darüber seien ein Bruch des Völkerrechts und „illegal“ gewesen. Hier zeige ich unter Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des Völkerrechts auf, warum das unwahr ist.
Westliche Medien und Politiker behaupten ständig, dass die Abspaltung der Krim 2014 von der Ukraine, das Referendum und auch die Vereinigung mit Russland ein Bruch des Völkerrechts – und damit „illegal“ – gewesen sei. Gleiches behaupten sie auch über die Abspaltung der Gebiete Lugansk, Donezk, Saporoschje und Cherson 2022, über die dortigen Referenden und deren Vereinigung mit Russland.
Für die meisten Leser des Anti-Spiegel dürfte es nichts Neues sein, wenn ich das als unwahr und als Propaganda bezeichne. Aber da wohl kaum jemand die völkerrechtlichen Bestimmungen nennen kann, aus denen das klar hervorgeht, will ich das hier einmal im Detail erklären, weil Sie, liebe Leser, das vielleicht als Argumentationshilfe brauchen können, wenn Sie darüber im Freundeskreis diskutieren und streiten.
Die einander widersprechenden Bestimmungen im Völkerrecht
Das Problem ist, dass es in der UN-Charta, also der Basis des modernen Völkerrechts, zwei einander widersprechende Bestimmungen gibt. Da wäre einerseits die territoriale Integrität oder territoriale Unversehrtheit, also die Unverletzbarkeit der Grenzen, nach der die Ukraine und der Westen argumentieren, denn Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta bestimmt:
„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“
Demnach wäre die Vereinigung der ehemals ukrainischen Gebiete mit Russland ein Bruch des Völkerrechts, weil die Ukraine dieser Veränderung ihrer Grenzen nicht zugestimmt hat.
Andererseits gibt es in der UN-Charta aber auch das Selbstbestimmungsrecht der Völker, denn in Artikel 1 Absatz 2 der UN-Charta wurde als eines der obersten Ziele der UN festgelegt:
„freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen“.
[Hier weiterlesen]