Von Clemens Huber – 20. April 2026
Die Bundesregierung hat mit dem neuen Wehrdienstmodernisierungsgesetz eine weitreichende Einschränkung der Reisefreiheit für junge Menschen beschlossen – und damit gezeigt, wie weitgehend ihre Pläne zur Wiedereinführung der Wehrpflicht und zur Militarisierung der Gesellschaft tatsächlich sind.
Ein zentraler, bislang wenig beachteter Paragraph des Gesetzes (§3) sieht vor, dass Personen im wehrpflichtigen Alter – also zwischen 17 und 45 Jahren – für längere Auslandsaufenthalte eine Genehmigung der Bundeswehr einholen müssen. Konkret betrifft dies Aufenthalte von mehr als drei Monaten im Ausland. Damit erhält das Militär faktisch die Kontrolle darüber, ob und wie lange junge Menschen das Land verlassen dürfen.
Diese Regelung wurde zunächst kaum öffentlich thematisiert. Das änderte sich schlagartig, als sie nach einem Artikel in der Frankfurter Rundschau in den sozialen Medien bekannt wurde. Innerhalb weniger Tage entwickelte sich eine breite Welle der Empörung, insbesondere unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Das Verteidigungsministerium reagierte auf die Kritik mit dem Versuch, die Bedeutung der Regelung herunterzuspielen. Man verwies darauf, dass ähnliche Bestimmungen bereits im Kalten Krieg existiert hätten und damals keine größeren Auswirkungen gehabt hätten.
Dieser Vergleich ist irreführend. Heute sind längere Auslandsaufenthalte – etwa durch Auslandsjahre, Work & Travel oder Studienaufenthalte – ein fester Bestandteil der Lebensplanung vieler junger Menschen. Allein beim Schüleraustausch liegen die Zahlen seit Jahren stabil im fünfstelligen Bereich.
Noch wichtiger ist jedoch: Das Ministerium hat die Regelung nicht zurückgenommen. Verteidigungsminister Boris Pistorius kündigte lediglich an, eine Verwaltungsvorschrift zu erlassen, die die Genehmigungspflicht vorübergehend aussetzt – solange der Wehrdienst formal freiwillig ist.
Das bedeutet: Die gesetzliche Grundlage bleibt bestehen. Sobald die Wehrpflicht wieder verpflichtend eingeführt wird – was von der Bundesregierung vorbereitet wird –, kann die Einschränkung der Reisefreiheit jederzeit in Kraft gesetzt werden.