Von Thomas Oysmüller – 12. Mai 2026
Im Vorbeigehen verschiebt sich in der EU die Macht immer weiter von den Nationalstaaten zur Kommission. Ein deutscher Verfassungsrechtler warnt, dass die Tragweite des Urteils gegen Ungarn unterschätzt wird.
TKP hat über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im April gegen Ungarn berichtet. Erstmals in der Geschichte der EU stellte das Gericht einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 2 EUV in einem Vertragsverletzungsverfahren fest. Was bedeutet das? Ungarn wurde verurteilt, weil sein Kinderschutzgesetz gegen die Werte der EU verstoßen hat.
Der Augsburger Verfassungsrechtler Josef Franz Lindner sieht darin eine grundlegende Machtverschiebung in der EU. Die EU-Kommission könne künftig in jedem Politikbereich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland oder andere Mitgliedstaaten einleiten, wenn sie einen Verstoß gegen die allgemeinen Werte des Art. 2 EU-Vertrag (EUV) behaupte – Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Nichtdiskriminierung, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Lindner erklärt in einem X-Post am Sonntag:
„EU-Revolution von oben. Die EU-Kommission kann künftig im Hinblick auf jeden (!) Politikbereich Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland beim EuGH mit der Begründung einleiten, der Mitgliedstaat verstoße gegen einen der in Art. 2 EUV genannten allgemeinen Werte (Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Nichtdiskriminierung etc.). Der EuGH legt diese unbestimmten Begriffe dann in eigener, alleiniger und vor allem letzter (!) und nicht mehr überprüfbarer Zuständigkeit aus. EU-Kommission und EuGH können damit die gesamte mitgliedstaatliche Rechtsordnung überprüfen und grundsätzlich jedes Gesetz zu Fall bringen. Jede einzelne Norm des deutschen Rechts könnte im Zusammenwirken von Kommission und EuGH gekippt werden: das Sozialrecht, das Arbeitsrecht, das Schul- und Bildungsrecht, sogar das Verfassungsrecht steht zur Überprüfung durch den EuGH anhand des Art. 2 EUV. Das ist ein Quantensprung in Richtung eines europäischen Staates, eines europäischen Richterstaates. Dass darüber keine grundsätzliche Diskussion in Deutschland geführt wird, ist mehr als erstaunlich.“
Es handelt sich tatsächlich um ein Urteil, das weit über Ungarn hinausgeht. Bisher galten die Werte des Artikels 2 lediglich als Leitlinien und Auslegungshilfe. Schwere Werteverstöße sollten eigentlich nur im politischen Verfahren nach Art. 7 EUV geahndet werden – mit hoher Hürde (Einstimmigkeit im Europäischen Rat). Das Urteil ändert das: Die Werte sind nun direkt justiziabel. Der EuGH schreibt zwar, dass nur „offenkundige“ und „besonders schwerwiegende“ Verstöße zählen, aber wer bestimmt, wo etwas „besonders schwerwiegend“ ist?