Von Florian Warweg – 27. Oktober 2023
Artikel 51 der UN-Charta legitimiert das Selbstverteidigungsrecht eines Staates nur im Fall des Angriffs durch einen anderen Staat. Dies zudem nur, bis der UN-Sicherheitsrat über die getroffenen Maßnahmen informiert und eine Entscheidung über deren Recht- wie Verhältnismäßigkeit getroffen wurde. Doch weder der Gazastreifen noch die Hamas gelten im völkerrechtlichen Verständnis als staatliche Akteure. Die immer wieder von der Bundesregierung wiederholte Rechtfertigung, Israel habe nach den Angriffen der Hamas vom 7. Oktober das „völkerrechtlich verbriefte Recht auf Selbstverteidigung“, kann also zumindest nicht über Artikel 51 legitimiert werden. Vor diesem Hintergrund fragten die NachDenkSeiten bei der Bundespressekonferenz nach. Der Antwortversuch des Auswärtigen Amts geriet nicht wirklich überzeugend. Egal ob Tausende Wohngebäude zerstört, Tausende Kinder getötet oder UN-Schulen und medizinische Einrichtungen im Gazastreifen dutzendfach von der israelischen Armee bombardiert werden, die Standardantwort der Bundesregierung auf Fragen, ob dieses Vorgehen völkerrechtskonform ist, lautet seit rund drei Wochen: „Israel hat das völkerrechtlich verbriefte Recht, sich gegen diesen massiven Terrorangriff der Hamas zu verteidigen.“