Krieg gegen Iran: Angriff ohne Mandat – Rechtsbruch ohne Scham

Von Detlef Koch – 5. März 2026 um 10:00

Israel und die USA haben militärische Gewalt gegen einen souveränen Staat eingesetzt, ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates [1] und ohne den Nachweis eines unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Angriffs [2]. Das Gewaltverbot [3] der UN-Charta ist kein politisches Dekorationsstück. Es ist die zentrale Lehre aus dem Zivilisationsbruch des 20. Jahrhunderts. Wer militärische Gewalt einsetzt, ohne dass die engen Voraussetzungen des Selbstverteidigungsrechts erfüllt sind, bricht dieses Fundament. Dabei ist es völlig unerheblich, wie man das politische System im Iran bewertet.

Autoritäre Herrschaft, Repression im Innern, regionale Machtpolitik – all das rechtfertigt keinen Angriffskrieg. Das Völkerrecht kennt keine Klausel, die militärische Intervention zur moralischen Läuterung fremder Staaten erlaubt. Es kennt kein „Regimewechselrecht“ und es kennt kein Sicherheitsinteresse, das das Gewaltverbot suspendiert.

Völkerrechtswidriger Angriffskrieg? – eine juristische Einordnung

Wer das Geschehen juristisch ernst nimmt, muss zunächst bei der UN-Charta beginnen. Artikel 2 Absatz 4 enthält das Gewaltverbot: Staaten haben in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete Gewaltanwendung zu unterlassen. Dieses Verbot ist zwingendes Völkerrecht.

Es gibt nur zwei Ausnahmen:

  • ein Mandat des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII
  • das individuelle oder kollektive Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 im Falle eines bewaffneten Angriffs.

Beides liegt hier nicht vor.

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