Juristischer Skandal: Bundesregierung gibt geheimes Verfassungsschutz-Gutachten über AfD an den „Spiegel“ weiter

Von Thomas Röper – 9. Mai 2025

[Vorbemerkung der GG-Redaktion: Die ehemalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser ist ganz gewiss nicht „linksradikal“ ‒ genauso wenig wie die Prügeltruppe von der sogenannten Antifa. Hier irrt Thomas Röper. Mit „links“ im klassischen Verständnis der politischen Dichotomie von „links“ und „rechts“ hat Faesers Agieren nichts gemein ‒ ganz im Gegenteil. „Radikal antidemokratisch“ würde ihre Gesinnung und ihr Agieren korrekt beschreiben.]

Das sogenannte „Gutachten“ des Verfassungsschutzes, in dem die AfD als „gesichert rechtsextrem“ bezeichnet wird, wurde als „vertraulich“ eingestuft. Trotzdem bekam der Spiegel Einsicht, weshalb in einem Rechtsstaat die Staatsanwaltschaft aktiv werden müsste.

Das Bundesinnenministerium hat das „Gutachten“ des Verfassungsschutzes, in dem die AfD als „gesichert rechtsextrem“ bezeichnet wird, als „vertraulich“ eingestuft, es der Öffentlichkeit also vorenthalten. Um zu verstehen, was das bedeutet, müssen wir uns erst einmal die gesetzlichen Definitionen von Verschlusssachen anschauen. Die sind in § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) geregelt. Absatz 2 des Paragrafen lautet:

„Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Bundes oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
1 STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
2 GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
3 VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
4 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.“

Wir halten also fest: Das Bundesinnenministerium hat das „Gutachten“ des Verfassungsschutzes zur AfD als „vertraulich“ eingestuft, was bedeutet, dass „die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann“.

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