Gerichtsurteil: Rundfunkbeitrag kann verfassungswidrig sein, wenn das Programm des ÖRR keine Ausgewogenheit bietet

Von Tobias Riegel – 16. Oktober 2025

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) muss ein ausgewogenes und vielfältiges Programm bieten – sonst kann der Rundfunkbeitrag unter bestimmten Umständen verfassungswidrig sein. Das hat nun das Bundesverwaltungsgericht in einem interessanten Urteil festgestellt. Von Tobias Riegel.

Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein ausreichend ausgewogenes und vielfältiges Gesamtprogramm bietet, kann der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sein. Es gebe dafür aber hohe Hürden. Nun muss sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erneut mit dem Fall befassen. o urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Mittwoch (Urt. v. 15.10.2025, Az. 6 C 5.24), wie Medien berichten.

„Wenn das Gesamtprogrammangebot Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt“

Das Gericht schränkt diese Aussage in einer Pressemitteilung zu dem Urteil folgendermaßen ein:

„Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.“

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