Gedanken zur Staatsräson

Von Peter Vonnahme – 13. Oktober 2025

Die deutsche Politik drückt sich seit Jahren um eine sachgerechte Antwort auf die Frage der deutschen Staatsräson für Israel herum. Auch die Mainstream-Medien und die Rechtswissenschaft hatten nicht die Kraft, die Frage des richtigen Umgangs mit Israel, genauer gesagt mit dem Regime Netanjahus, seriös zu beantworten. Eine wie auch immer definierte Staatsräson endet nämlich spätestens dort, wo die Normen des Völkerrechts (Art. 25 GG), das Friedensgebot des Grundgesetzes (Präambel und Art. 1 Abs. 2 GG) sowie die Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) gelten.

Deshalb versuche ich eine juristische Einordnung: Ex-Kanzlerin Merkel sagte 2008 in der Knesset, die Sicherheit Israels sei „deutsche Staatsräson“. Diese Formel kann die irritierende deutsche Haltung gegenüber Israel in den letzten zwei Jahren aus mehreren Gründen nicht rechtfertigen.

Zum einen hat Merkel nie definiert, was diese Staatsräson genau bedeutet. Der Begriff wurde ohne staatsphilosophische oder juristische Herleitung in die Welt geworfen und sorgt seitdem wegen seiner unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten für Verwirrung. Die Unschärfe des Begriffs wurde besonders nach dem 7. Oktober 2023 sichtbar, als darüber diskutiert wurde, ob aus der zugesagten deutschen Staatsräson eine Pflicht zu Waffenlieferungen oder gar zu militärischem Beistand abgeleitet werden kann

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