Von Günther Burbach – 7. Oktober 2026

Die Bundesregierung will den Nachrichtendiensten neue Eingriffsbefugnisse geben. Im Gesetzentwurf steht, wie weit sie reichen sollen.
Ein Geheimdienst soll Informationen beschaffen. Nach dem Willen der Bundesregierung soll er künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch verändern können, was er vorfindet: Datenströme unterbrechen, Übertragungsinhalte manipulieren, Informationen löschen oder verfälschen. Für das Bundesamt für Verfassungsschutz stehen diese Möglichkeiten ausdrücklich im Entwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts. Der Staat würde damit Eingriffe erlauben, vor denen seine Sicherheitsbehörden die Bevölkerung sonst warnen.
Am 24. September 2026 hat der Bundestag den Entwurf erstmals beraten. Das Verfahren läuft noch. Am 5. Oktober trat BND-Präsident Martin Jäger vor das Parlamentarische Kontrollgremium und erklärte, Russland führe einen „Schattenkrieg gegen uns“. Die Nachrichtendienste seien die „erste Verteidigungslinie“. Die Bedrohung wird militärisch beschrieben, während das Parlament darüber entscheiden soll, welche zusätzlichen Mittel die Dienste erhalten.
Spionage, Anschlagsplanungen und Angriffe auf digitale Infrastruktur verlangen eine staatliche Antwort. Wer daraus neue Befugnisse ableitet, muss allerdings erklären, weshalb die vorhandenen Mittel nicht genügen, welche Behörde handeln soll und wer ihre Entscheidungen überprüfen kann. Gerade bei einem verdeckten Eingriff bekommt die betroffene Person womöglich lange keine Gelegenheit, die Darstellung der Behörde anzufechten.
Die Aufgabe des Dienstes verändert sich
Die Bundesregierung verwendet für einen Teil der vorgesehenen Eingriffe das Wort „Schutzmaßnahmen“. Das klingt nach der Sicherung eines Gebäudes oder der Bewachung einer gefährdeten Person. Paragraph 59 des vorgesehenen Bundesverfassungsschutzgesetzes beschreibt etwas anderes. Der Katalog umfasst unter anderem die Beeinträchtigung von Tatmitteln, die Umleitung oder Unterbindung von Datenübertragungen, die Veränderung ihrer Inhalte und die Bereitstellung falscher Informationen für Beteiligte. Auch die Löschung oder Verfälschung von Informationen, die für Zwecke der Bedrohung gespeichert sind, soll möglich werden.
Diese Befugnisse sollen nicht beliebig eingesetzt werden dürfen. Der Entwurf knüpft sie an besondere Bedrohungen und weitere Voraussetzungen. Er verlangt unter anderem, dass eine umgehende Einwirkung erforderlich ist. Die Möglichkeiten anderer Stellen müssen berücksichtigt werden; unmittelbarer Zwang gegen Personen ist ausgeschlossen. Außerdem darf der absehbare Nachteil nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen.
Trotz dieser Begrenzungen verändert sich die Aufgabe des Dienstes. Wenn eine Behörde Informationen manipuliert, um einen Vorgang zu beeinflussen, beobachtet sie nicht mehr nur. Sie greift in dessen Verlauf ein. Der Gesetzgeber muss dann auch beantworten, wie sich ein solcher Eingriff später rekonstruieren lässt.
Wird ein Datenstrom umgeleitet, können weitere Nutzer betroffen sein. Wird eine Datei verändert, muss sich später feststellen lassen, welche Fassung ursprünglich vorhanden war. Werden falsche Informationen bereitgestellt, können sie über die vorgesehenen Empfänger hinaus weitergegeben werden. Die Verpflichtung zur Dokumentation, die der Entwurf vorsieht, ist deshalb wichtig. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, ob die Kontrolleure tatsächlich alle entscheidenden Vorgänge nachvollziehen können.