Von Gaby Weber – 24. Juni 2026

Eichmann-Akten weiter geheim trotz Ablaufs der Schutzfrist
Anfang Juni verhandelte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über meinen (erneuten) Antrag über die Freigabe der Akten des Bundesnachrichtendienstes über den SS-Offizier Adolf Eichmann, von dem der Mossad behauptet, ihn im Mai 1960 aus Argentinien nach Israel “heldenhaft” entführt zu haben. Overton hatte im Vorfeld über den Prozess berichtet (BND-Akten zur Festnahme von Adolf Eichmann 1960 in Argentinien auf ewig geheim?)
Eigentlich war die Rechtslage eindeutig, denn das Bundesarchivgesetz spricht eine klare Sprache. Es sieht eine maximale Schutzfrist von 60 Jahren vor, ohne Verlängerungsmöglichkeit. So steht es zumindest im Gesetz und daran, sollte man glauben, hätten sich die Robenträger zu halten.
- 11 Die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des Bundes beträgt 30 Jahre, sofern durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
- 12 (3) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11 Absatz 3 um höchstens 30 Jahre verkürzen oder verlängern, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Bundeskanzleramt und BND wollen bestimmte Dokumente bis in alle Ewigkeit dem Zugriff der Öffentlichkeit und der Forschung entziehen und die maximale Schutzfrist aushebeln. Das betrifft nicht nur die Eichmann-Akten, sondern auch die Unterlagen zur Wiederbewaffnung der Bundesrepublik in den fünfziger Jahren, den NSU-Komplex und vieles anderes mehr. Leider haben sich die Bundesverwaltungsrichter in der Verhandlung als brave Erfüllungsgehilfen der Exekutive erwiesen. Sie versteckten sich hinter ihrem internen F(ach)-Senat und verwiesen auf den § 13 BArchG. Dort heißt es:
- 13 Das Bundesarchiv hat die Nutzung nach den §§ 10 bis 12 einzuschränken oder zu versagen, wenn
- Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Nutzung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
- durch die Nutzung Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung verletzt würden.
Oder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde.
Doch dieser Paragraph 13 setzt die in § 12 festgeschriebene Schutzfrist nicht außer Kraft. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er das explizit erwähnen müssen. Wie der Name schon sagt, schränkt eine Schutzfrist die Befugnis der Exekutive ein, sie ist also ein Schutz der Öffentlichkeit gegenüber der Regierung, und die Einschränkung dieses Grundrechts benötigt ein ausdrückliches Gesetz – nicht irgendeine Annahme einer Bundesbehörde oder eine behördeninterne Rechtsvorschrift oder Verwaltungsanweisung. Im Übrigen war das Bundesarchiv in diesem Verfahren überhaupt nicht gefragt worden, bei der Verhandlung in Leipzig glänzte es durch Abwesenheit. Dazu kommt: das Bundesarchiv ist weisungsgebunden, es untersteht dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, und über den bestimmt direkt das Bundeskanzleramt – also die Behörde, die die Sperrerklärung bezüglich der BND-Dokumente abgegeben hat.
- 13 Das Bundesarchiv hat die Nutzung nach den §§ 10 bis 12 einzuschränken oder zu versagen, wenn
- Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Nutzung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
- durch die Nutzung Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung verletzt würden.
Oder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde.
Doch dieser Paragraph 13 setzt die in § 12 festgeschriebene Schutzfrist nicht außer Kraft. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er das explizit erwähnen müssen. Wie der Name schon sagt, schränkt eine Schutzfrist die Befugnis der Exekutive ein, sie ist also ein Schutz der Öffentlichkeit gegenüber der Regierung, und die Einschränkung dieses Grundrechts benötigt ein ausdrückliches Gesetz – nicht irgendeine Annahme einer Bundesbehörde oder eine behördeninterne Rechtsvorschrift oder Verwaltungsanweisung. Im Übrigen war das Bundesarchiv in diesem Verfahren überhaupt nicht gefragt worden, bei der Verhandlung in Leipzig glänzte es durch Abwesenheit. Dazu kommt: das Bundesarchiv ist weisungsgebunden, es untersteht dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, und über den bestimmt direkt das Bundeskanzleramt – also die Behörde, die die Sperrerklärung bezüglich der BND-Dokumente abgegeben hat.