Von Gaby Weber – 11. Juli 2025
Wie die Finanzbehörden Auswanderer bestrafen.
Viele Arbeitnehmer tragen sich mit dem Gedanken, spätestens nach Erreichung des Rentenalters Deutschland zu verlassen. Sie glauben, auch mit wenig Geld an anderen Orten auszukommen – wo es wärmer ist und deutsche Politiker und Bürokraten weit weg sind. In Zeiten von Militarisierung und Einschränkung von Grundrechten ist das ein wunderschöner Traum, aber leider ohne die Finanzämter gedacht. Denn diese bitten seit der Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) die „beschränkt Steuerpflichtigen“ (also ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik) sogar dann zur Kasse, wenn ihre Einkünfte den Grundfreibetrag unterschreiten.
Damit wird, durch die Hintertür, eine Art Reichsfluchtsteuer wieder eingeführt – „regelungstechnisch“ – so redet die Bürokratie diese Gangster-Methoden schön. Wie das geht? Durch einen Taschenspielertrick, indem den Auswanderern dieser Grundfreibetrag – eigentlich ein Schutz zur Sicherung des Existenzminimums – auf ihre Einkünfte draufgelegt wird und somit ein fiktiver Betrag auf dem Papier entsteht, auf den Steuern zu entrichten sind. Das klingt absurd, ist aber Realität und legal dazu.
Die Reichsfluchtsteuer war 1931 verabschiedet worden, kurz nach der Weltwirtschaftskrise. In der Weimarer Republik herrschte aufgrund der Reparationsverpflichtungen des Versailler Vertrags extreme Devisenknappheit, und man wollte Kapitalflucht verhindern. Die Reichsfluchtsteuer sollte den Exodus von Vermögen erschweren und war im Grunde keine Steuer, sondern eine Enteignung, da die Auswanderer auf ihren gesamten Besitz 25 Prozent zahlen mussten. Allerdings betraf das nur Jahreseinkommen über 20.000 Reichsmark, bzw. Kapital über 200.000 RM.
Die Nazis änderten ab 1934 die Bemessungsgrundlagen zu Ungunsten der Emigranten und setzten die steuerliche Freigrenze auf zehn Reichsmark herab. Nun betraf die Reichsfluchtsteuer, die ursprünglich Kapitalflucht verhindern sollte, vor allem politisch und rassisch Verfolgte.